Rechtschutz
Unter Rechtsschutz versteht man das Recht, dass jeder Bürger besitzt, um vor einem unabhängigen Gericht eine gerechte Entscheidung über einen bestimmten Sachverhalt zu bekommen. Mit anderen Worten: Der Rechtsschutz hilft ihm sein Recht geltend zu machen. Prinzipiell ist die Sicherstellung des Rechtsschutzes ein Grundrecht, das dem Bürger zukommt. In Deutschland ist das Recht auf Rechtsschutz im Grundgesetz verankert. Aber der Gesetzgeber ist auch berechtigt Einschränkungen vorzunehmen. Die Beschränkungen des Rechtsschutzes werden klein gehalten. Ziel ist es eine angemessene Zuständigkeitsverteilung zwischen Gerichtsorten zu erreichen, damit die Gerichte entlastet werden, und Rechtsstreitigkeiten schneller abgearbeitet werden.Unter dem Rechtsschutzbedürfnis versteht man, dass ein Kläger nicht effektiver, leichter gesagt: einfacher, schneller oder besser an sein Recht gelangen darf. Rechtsschutz kann im ausgedehnten Sinne bereits im Vorfeld, ohne Einschaltung eines Gerichts, durch Einschaltung eines außergerichtlichen Rechtsbehelfes möglich sein. Im Aufgabenkreis des Zivilrechts stehen viele Gestaltungsrechte wie beispielsweise der Rücktritt oder die Minderung zur Verfügung. Das Privatrecht oder auch Zivilrecht oder Bürgerliches Recht genannt, obwohl dies Teilbereich dessen sind, ist ein Rechtsgebiet, das Beziehungen von rechtlich gleichgeordneten Rechtssubjekten, also entweder von natürlichen oder juristischen Personen, untereinander klärt. In einem so genannten Verwaltungsverfahren gibt es immer die Möglichkeit des Widerspruchsrechts bei Verwaltungsakten. Das Vorverfahren ist zulässig, wenn der Bürger sich gegen einen Verwaltungsakt oder gegen die Ablehnung eines Verwaltungsaktes verteidigen will. Im Strafrecht gibt es so gut wie keine Beschränkungen des Rechtsschutzes, da der Angeklagte hier unmittelbar von ausschlaggebenden Eingriffen in Grundrechten bedroht ist. Eingriffe sind nur nach Anordnung des Richters ausführbar.
